Haupinhalt

Vermittleramt (Friedensrichteramt)

Der Vermittler, auch Friedensrichter genannt, wird jeweils vom Stimmvolk einer Gemeinde für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er ist zuständig für:

  • arbeitsrechtliche Streitigkeiten
  • erbrechtliche Streitigkeiten
  • nachbarrechtliche Streitigkeiten
  • zivilrechtliche Streitigkeiten
  • Forderungen

Wer ein Schlichtungsgesuch (früher Sühnegesuch) einleiten will, hat es beim zuständigen Vermittleramt mit den entsprechenden Angaben über die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und den Streitgegenstand einzureichen. Die Schlichtungsbehörde lädt die Parteien zur Vermittlung vor. Die Parteien müssen persönlich erscheinen. Sie können sich durch einen Anwalt oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.

Der Vermittler hat primär die Aufgabe,

  • die Parteien auszusöhnen, d.h. auf einen Vergleich oder eine Klageanerkennung hinzuwirken und die Parteien von unnützen oder offensichtlich aussichtslosen Klagen abzuhalten.


Wird keine Einigung erzielt:

  • Kann der Friedensrichter bei einem Streitwert bis und mit CHF 2'000.00 einen endgültigen Entscheid fällen;
  • kann er bis zu einem Streitwert von CHF 5'000.00 einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten. Dieser gilt als angenommen, wenn ihn 20 Tage nach Eröffnung keine Partei ablehnt;
  • wird bei einem Streitwert über CHF 5'000.00 die Klagebewilligung ausgestellt.


Auf Antrag sämtlicher Parteien kann eine Mediation an Stelle des Schlichtungsverfahrens treten.

Die Verhandlungen finden üblicherweise im Rathaus Arth statt. Sie sind - mit Ausnahme bestimmter, gesetzlich geregelter Fälle - kostenpflichtig.

Vermittler-Stellvertreter:
Jürg Kraft, Arth

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage www.svfv.ch und www.vermittler-sz.ch

Kontakt

Vermittleramt (Friedensrichteramt)
Postfach
6410 Goldau
079 445 12 91 / 041 855 31 30
e-vermittleramt@arth.ch

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