Hier finden Sie sowohl die allgemeinen Öffnungszeiten der verschieden Ämter als auch gesonderte Öffnungszeiten sowie eine Übersicht aller Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.
Vermieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen oder anderen einseitigen Vertragsänderungen das vom Kanton genehmigte Formular verwenden (Art. 269d Abs. 1 OR). Andernfalls ist die Mietvertragsänderung nichtig. Die vorliegenden Formulare wurden vom Volkswirtschaftsdepartement am 27. Juni 2008 genehmigt. Sie stehen kostenlos als Download zur Verfügung. Weitere Informationen: www.sz.ch/miete
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