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21.11.2024 17:43:33


Schulordnung der Musikschule Arth-Goldau


Die Schulordnung der Musikschule Arth-Goldau ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft.

Schulordnung der Musikschule Arth-Goldau

Genehmigt durch die Musikschulkommission der Gemeinde Arth 12. November 2008

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gestützt auf Art. 4 des Aufgaben- und Pflichtenheftes der Musikschulkommission (MSK) der Gemeinde Arth, erlässt die MSK folgende Schulordnung für die Musikschule Arth-Goldau (MSAG):

Art. 1 Ziele

1.1 Die Musik Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nahe zu bringen.
1.2 Die Kinder und Jugendlichen in ihrer musischen Begabung zu fördern
1.3 Die aktive Musikpflege (u.a. Chöre, Laienorchester, Blasmusikvereine) anzuregen und zu fördern.


II. ORGANISATION

Art. 2 Fächerangebot / Unterrichtsform

2.1 Das Fächerangebot umfasst folgende Kurse:
• Musikalische Früherziehung
• Blockflöten- und Rhythmikkurse
• Instrumentalunterricht
• Gesangsunterricht / Stimmbildung
• Ensembles, Band, Orchester und Chor

2.2 Die Lektionen werden entweder als Einzel-, Partner- oder Gruppenunterricht erteilt.
2.3 Schülerinnen und Schüler der MSAG mit entsprechender Eignung haben die Möglichkeit, in den verschiedenen Ensembles, Orchestern und Chören der MSAG mitzuwirken.
2.4 Das detaillierte Kursangebot mit allen Informationen wird von der Musikschulleitung und der Musikschulkommission festegelegt und im jährlich neu erscheinenden Kursangebot veröffentlicht.

Art. 3 Lektionsdauer / Schuljahr

3.1 Der Unterricht ist wöchentlich und dauert je nach Ausbildungsstufe und Einsatz der Schülerinnen und Schüler 30, 45 oder 60 Minuten.
3.2 Die Unterrichtsdauer von Ensembles beträgt minimal 45 Minuten.
3.3 Änderungen der Lektionsdauer werden von den Musiklehrpersonen nach Absprache mit den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern bei der Schulleitung auf Semesterwechsel beantragt.
3.4 Das Schuljahr der MSAG richtet sich generell nach dem Schuljahr der Gemeindeschulen Arth-Goldau. Ferien und gesetzliche Feiertage gelten auch für die MSAG. In der ersten Schulwoche nach den Sommerferien ist die Einteilungswoche. Der eigentliche Musikunterricht beginnt in der zweiten Woche des neuen Schuljahres.

Art. 4 Administratives

4.1. Anmeldung

4.1.1 Die Anmeldung erfolgt schriftlich und ist jeweils für ein Schuljahr gültig. Der Anmeldetalon ist im Kursprogramm der MSAG integriert. Dieses ist auf dem Sekretariat der Musikschule erhältlich.
4.1.2 Anmeldungen sind generell auf Beginn eines Schuljahres möglich. Anmeldungen, die während des Schuljahres erfolgen, können nur bei entsprechenden Kapazitäten der Musiklehrpersonen berücksichtigt werden.

4.2. Aufnahmen

4.2.1 Bedingung für die Aufnahme in die MSAG ist das dem Kurs entsprechende Mindestalter. Dieses wird von der MSK festgelegt und ist aus der Anmeldebroschüre ersichtlich.
4.2.2 In die Musikschule Arth-Goldau können alle Jugendlichen bis zum Ende des 20. Altersjahres aufgenommen werden, sofern sie in den Gemeinden Arth oder Steinerberg Wohnsitz haben.
4.2.3 Nach Möglichkeit und in Absprache mit dem MSL können Erwachsene das Angebot der MSAG mitbenützen. Dafür gelten besondere Regelungen für Kosten, Unterrichtsräume usw., die durch die MSK festgelegt werden.
4.2.4 Für Orchester, Chor und Ensembles können bei Bedarf auch Schülerinnen und Schüler anderer Schulen, sowie Erwachsene beigezogen werden.

4.3. Schülerzuteilung

4.3.1 Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die entsprechenden Musiklehrpersonen erfolgt durch die Musikschulleitung.
4.3.2 Einteilungswünsche von Eltern oder Kindern werden soweit als möglich berücksichtigt.
4.3.3 Gesuche von Eltern oder Musikschülern, die einen Wechsel der Lehrperson beinhalten, sind schriftlich an die Musikschulleitung zu richten.


III. UNTERRICHTSAUSFALL

Art. 5 Absenzen

5.1 Voraussehbare Absenzen (z.B. Schulanlässe) sind den Musiklehrpersonen frühzeitig mitzuteilen.
5.1.2 Absenzen durch Krankheit oder Unfall sind, wenn möglich, den Musiklehrpersonen mitzuteilen.
5.1.3 Von Schülerinnen und Schülern versäumte Lektionen müssen von den Musiklehrpersonen nicht nachgeholt werden.
5.1.4 Voraussehbare Absenzen der Musiklehrpersonen aus persönlichen Gründen (Konzerttätigkeit, Weiterbildung u.a.) sind der Musikschulleitung und den Schülerinnen und Schülern frühzeitig mitzuteilen. Die dabei ausfallenden Stunden werden vor- resp. nachgeholt (ausgenommen im Krankheitsfall).
5.1.5 Bei Krankheit, Unfall oder obligatorischen Dienstleistungen (Militär, Zivilschutz, Zivildienst) der Musiklehrperson stellt die Musikschule eine Stellvertretung, oder die Stunden werden den Musikschülerinnen und Musikschülern zurückvergütet.


IV. PFLICHTEN MUSIKSCHÜLERINNEN/MUSIKSCHÜLER

Art. 6 Unterrichtsbesuch

6.1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig und pünktlich zu besuchen.
6.2 Die Eltern sind gebeten, die Kinder zu regelmässigem Üben anzuhalten.


Art. 7 Instrumente

7.1 Instrumente sind von den Schülerinnen und Schülern, resp. Eltern zu kaufen oder in einem Fachgeschäft zu mieten. Lehrpersonen stehen beratend zur Seite.
7.2 Für Schäden oder Diebstahl an schuleigenen Instrumenten durch Schülerinnen und Schüler haften die Eltern oder deren gesetzliche Vertreter.
7.3 Für Orchester und Ensembles können speziell benötigte Instrumente leihweise an Mitwirkende abgegeben werden.

Art. 8 Allgemeines

8.1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich an die Schulordnung zu halten, zu Instrumenten und Mobiliar Sorge zu tragen und die in der Schulordnung erwähnten Pflichten zu respektieren.
8.2 Ebenfalls einzuhalten sind die Hausordnungen der Schulhäuser und anderen Unterrichtslokalitäten.


V. UNTERRICHT / AUFTRITTE

Art. 9 Unterrichtsstoff

9.1 Der Unterrichtsstoff wird von der Musiklehrperson unter Berücksichtigung der Neigungen der Schülerinnen und Schüler bestimmt.
9.2 Die Beschaffung des entsprechenden Notenmaterials ist Sache der Schülerinnen und Schüler, resp. der Eltern.
9.3 Notenmaterial für Orchester und Ensembles werden von der Musikschule zur Verfügung gestellt.

Art. 10 Öffentliche Auftritte

10.1 Den Schülerinnen und Schülern wird nach Möglichkeit die Gelegenheit geboten 1 Mal pro Jahr im Rahmen eines Konzertes aufzutreten.


VI. FINANZIELLES

Art. 11 Schulgeld

11.1 Das zu entrichtende Schulgeld wird von der Schulkommission jährlich festgelegt. Die Preise sind in der Anmeldebroschüre oder auf der Homepage der Musikschule ersichtlich.
11.2 Das Schulgeld wird pro Semester abgerechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils im Oktober und April des laufenden Schuljahres.
11.3 Familienrabatte werden automatisch verrechnet.
11.4 Für Schulgeldermässigung kann ein schriftliches Gesuch gestellt werden. Der Entscheid liegt in der Kompetenz des Musikschulleiters.
11.5 Bei längerer Krankheit oder unfallbedingter Abwesenheit einer Schülerin/ eines Schülers (ab 4. Woche) wird das Schulgeld zurückerstattet oder gutgeschrieben.
11.6 Bei ausserterminlichem Austritt oder Ausschluss kann kein Anspruch auf Rückerstattung des Schulgeldes erhoben werden, ausser bei einem Wegzug aus den Gemeinden Arth oder Steinerberg.
VII. BEENDIGUNG DES MUSIKUNTERRICHTS

Art. 12 Austritt

12.1 Der ordnungsgemässe Austritt erfolgt auf Ende des Schuljahres.

Art. 13 Ausnahmen

13.1 Ausnahmen können von der Schulleitung und der Musikschulkommission nach entsprechender Abklärung bewilligt werden.

Art. 14 Ausschluss

14.1 Bei Nichtbezahlen des Schul- resp. Kursgeldes kann die Schülerin/der Schüler von der Schule gewiesen werden.
14.2 Wer wiederholt gegen die Regeln der Schulordnung verstösst, dem Unterricht unentschuldigt fernbleibt oder durch ungenügenden Einsatz im Unterricht auffällt, kann durch Antrag der Schulleitung an die Musikschulkommission von der Schule gewiesen werden.


VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 14 Beschwerderecht

14.1 Beschwerden gegen die Musikschulleitung oder Musiklehrpersonen sind schriftlich an die Musikschulkommission zu richten. Beschwerden gegen Entscheide der Musikschulkommission sind schriftlich an den Gemeinderat Arth zu richten.

Art. 15 Inkrafttreten / Aufhebung bisherigen Rechts

15.1 Diese Schulordnung tritt per 1. Januar 2009 in Kraft.

15.2 Mit dem Inkrafttreten dieser Schulordnung werden sämtliche früheren Schulordnungen der Musikschule Arth-Goldau aufgehoben.


Arth, 12. November 2008


Patricia Kälin Nideröst Willy Odermatt
Präsidentin Musikschulkommission Musikschulleiter

 
Schulordnung Musikschule Arth-Goldau Schulordnung-MSAG-200820081125103916.pdf (92.6 kB)