Entschädigung für den Pikettdienst für freipraktizierende Hebammen
Zuständige Abteilung: Gesellschaft Nach der Gesundheitsverordnung (GesV- SRSZ 571.111) §19 Abs. 3 können die Gemeinden den Hebammen für Hausgeburten und für die ambulante Wochenbettpflege eine Entschädigung ausrichten.
Vorgehen Die Kindsmutter reicht das unten aufgeführte Formular mit folgenden Beilagen ein:
Die Unterlagen sind an folgende Adresse einzureichen:
Dokument Gesuch um Rückerstattung Pikettdienstbetrag für freiberufliche Hebammen (pdf, 180.3 kB)
|